Hier haben wir für Sie die wichtigsten Fragen rund um das Thema Selbständigenvorsorge zusammengestellt.
Ausgangspunkt war die Sozialpartner-Einigung zwischen Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer, die eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge um 1,45 % für alle Selbständigen ab 1.1.2008 vorsah. Gleichzeitig wurde auf die Ausweitung der betrieblichen Vorsorge und die bessere Absicherung der Unternehmer abgezielt. Damit sollte auch eine der Ungleichbehandlungen zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen ausgeräumt werden.
Ab dem Jahr 2008 kann jeder österreichische Unternehmer 1,53 % seiner jährlichen Beitragsgrundlage (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) für die private Vorsorge vorsehen. Die Beiträge werden über die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) an eine Vorsorgekasse zur Veranlagung und Verwaltung weitergereicht. Je nach Berufsgruppe ist der Selbständige entweder zur Teilnahme verpflichtet oder kann frei entscheiden.
Dazu zählen die Gewerbetreibenden oder "Neuen Selbständigen" mit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Diese sind zur Teilnahme an der neuen Selbständigenvorsorge verpflichtet.
Weiters betrifft dies die Freiberufler (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechts- oder Patentanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Notar) und Land- und Forstwirte. Diese KONNTEN sich im Jahr 2008 (Ziviltechniker im Jahr 2010) einmalig für die freiwillige Teilnahme (Opt-in-Modell) am neuen Selbständigenvorsorge-Modell entscheiden.
Ab Beginn der selbständigen Tätigkeit besteht die Optionsmöglichkeit, sich innerhalb von 12 Monaten für eine Vorsorgekasse zu entscheiden.
Gewerbetreibende oder Neue Selbständige, die ihre selbständige Tätigkeit gerade beginnen, müssen innerhalb von 6 Monaten eine Vorsorgekasse auswählen, da ansonsten die Zuweisung laut Gesetz zu einer Vorsorgekasse erfolgt. Für Freiberufler besteht die Optionsmöglichkeit, sich innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der selbständigen Tätigkeit für eine Vorsorgekasse zu entscheiden.
Sie gilt für
sowie für
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechts- oder Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare und Land- und Forstwirte KONNTEN sich im Jahr 2008 (Ziviltechniker im Jahr 2010) einmalig für die freiwillige Teilnahme (Opt-in-Modell) am neuen Selbständigenvorsorge-Modell entscheiden. Für Freiberufler besteht die Optionsmöglichkeit, sich innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der selbständigen Tätigkeit für eine Vorsorgekasse zu entscheiden.
Nein, das ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entscheidet man sich einmalig für die Teilnahme, kann dies nicht revidiert werden. Der Freiberufler ist zur Bezahlung der Beiträge ab dem Zeitpunkt der Teilnahme verpflichtet.
Ab 1.1.2008 wurden auch die freien Dienstnehmer in die Mitarbeitervorsorge miteinbezogen. Ab diesem Zeitpunkt sind vom Arbeitgeber auch für die freien Dienstnehmer 1,53 % des Bruttolohns zu leisten.
Ja. Bei den Rechtsanwälten erfolgt die Beitragseinhebung nicht über die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), aus der viele hinausoptiert sind, sondern direkt über die Vorsorgekasse. Die BONUS bietet als Partner für die Rechtsanwälte die Möglichkeit, die Beiträge direkt an die BONUS zu leisten. Dies erfolgt verpflichtend mittels Einziehungsermächtigung. Die Beitragsgrundlage ist bei den Rechtsanwälten ein Fixbetrag, d.h. 1,53 % der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung.
Grundsätzlich für die Dauer der Krankenversicherung bzw. der Pensionsversicherung bei Gewerbetreibenden sowie auf Dauer bei Freiberuflern.
Nein, die Beiträge werden auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben. Eine Stundung der Beiträge ist nicht zulässig.
Bei Mehrfachversicherungen ist nur die Differenz-Beitragsgrundlage in der Kranken-/Pensionsversicherung heranzuziehen, d.h. auch, wenn Sie aus Ihrer unselbständigen Tätigkeit bereits über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, können keine Selbständigenvorsorge-Beiträge mehr geleistet werden.
Die Beiträge für Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung bilden mit der Selbständigenvorsorge eine einheitliche Schuld. Zahlungseingänge werden anteilig verwendet. An die BONUS werden nur tatsächlich geleistete Beiträge weitergeleitet, es besteht daher für die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) keine Vorleistungspflicht wie für die sonstigen Sozialversicherungsträger.
Ob freiwillig oder verpflichtend - in jedem Fall schaffen Sie eine steuerschonende Vorsorge-Lösung für Ihre Zukunft:
Was heißt das konkret für mich?
Beitragsgrundlage p.a | € 50.000,00 | € 95.000,00* |
1,53 % Selbständigenvorsorge (= Betriebsausgabe) | € 765,00 | € 1.381,59 |
Steuerersparnis p.a. | € 461,16 | € 896,04 |
Kapitalertrag (unter Annahme: 25 Jahre Veranlagung, 2 % Valorisierung, Rendite von 2 % p.a., inkl. Kosten) |
€ 29.048,80 | € 52.462,13 |
Netto-Rendite p.a. (nach Abzug aller Kosten und 6 % Steuer bei Auszahlung inkl. ESt.- Ersparnis) | 8,0 % | 4,0 % |
* Deckelung der Selbständigenvorsorge mit der Höchstbeitragsgrundlage 2025 in Höhe von € 90.300,--
Zu beachten: Aus der Selbständigenvorsorge können maximal 1,53 % auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung angerechnet werden. Übersteigt die Mitarbeitervorsorge aus einer unselbständigen Tätigkeit bereits dieses Ausmaß, kann keine weitere Selbständigenvorsorge angerechnet werden
Wenn Sie als Gewerbetreibender ein Unternehmen neu gründen, sind Sie verpflichtet, einen Beitrittsvertrag für sich und Ihre Mitarbeiter abzuschließen. Unabhängig davon, ob Sie sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt Mitarbeiter beschäftigen, brauchen Sie bei uns nur einmalig einen Beitrittsvertrag abschließen.
Wenn Sie als Freiberufler ein Unternehmen neu gründen, haben Sie innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit, sich für die Selbständigenvorsorge zu entscheiden. Sollten Sie auch gleichzeitig Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie für diese auf jeden Fall einen Beitrittsvertrag abschließen. Unabhängig davon, ob Sie sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt Mitarbeiter beschäftigen, brauchen Sie bei uns nur einmalig einen Beitrittsvertrag abschließen.
Dies ist kein Problem. Sie können zu jedem Bilanzstichtag (31.12.d.J.) unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist kündigen. Als Freiberufler oder Land- und Forstwirt sind Sie auch nicht verpflichtet, einen Beitrittsvertrag mit derselben Vorsorgekasse abzuschließen, in der Ihre Mitarbeiter erfasst sind.
Wenn Sie einen Vertrag bei uns neu abschließen, erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben über den Beitritt zur BONUS. Die Beitragsleistung erfolgt direkt an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Einmal jährlich erhalten Sie Ihre ganz persönliche Kontoinformation mit dem aktuellen Kapitalstand in der Selbständigenvorsorge.
Wir informieren Sie ein Mal pro Jahr, in der Regel im zweiten Quartal, über den Stand Ihrer Anwartschaft, die geleisteten Beiträge, das Veranlagungsergebnis und die angefallenen Verwaltungskosten. Zusätzlich erhalten Sie auch eine Kontonachricht, wenn Sie eine Verfügungsmöglichkeit aufweisen.
Guthaben zum Jahresbeginn
+ eventuelle Übertragungsbeträge aus anderen Vorsorgekassen
+ Summe der geleisteten Jahresbeiträge
+ Veranlagungsergebnis
- sämtliche Kosten
= Guthabensstand zum Jahresende bzw. Berechnungsstichtag
Das Veranlagungsergebnis ist der tatsächlich erwirtschaftete und verteilte Ertrag der Veranlagungsgemeinschaft, während die Performance eine statistische Zahl ist, die für alle Vorsorgekassen zu Vergleichszwecken berechnet wird.
Aktuelle Informationen können Sie jederzeit auf unserer Homepage abrufen.
Zusätzlich können Sie sich über unseren quartalsweisen Newsletter bequem via Mail informieren lassen. Wenn Sie sich Ihre Fragen lieber telefonisch beantworten lassen, steht Ihnen unser Kundenservice-Team unter +43 1 994 99 74 oder unter kundenservice@bonusvorsorge.at gerne zur Verfügung.
Nein, dies ist nicht erforderlich. Sie geben der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) die Änderung bekannt. Wir erhalten die neuen Adressdaten im Anschluss automatisch über den Dachverband der Sozialversicherungsträger.
Sollten Sie jedoch ins Ausland ziehen, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe Ihrer Adressdaten, um Ihnen Ihre jährliche Kontonachricht zukommen zu lassen oder um Sie über einen Verfügungsanspruch informieren zu können.
Sie können über Ihr Kapital bei Vorhandensein von mindestens 36 Beitragsmonaten verfügen, wenn seit mindestens 2 Jahren
(Liegen weniger als 36 Beitragsmonate vor, kann unter obigen Voraussetzungen statt nach 2 erst nach 5 Jahren verfügt werden.)
oder generell bei Pensionsantritt (auch bei Weiterführung der selbständigen Tätigkeit)
1. Weiterveranlagung in der BONUS
Wenn Sie in der BONUS KEST-frei weiter veranlagen wollen, ist keine Rückmeldung auf unsere Verständigung von Ihrer Seite erforderlich. Die BONUS sendet Ihnen regelmäßig eine Kontonachricht über Ihren aktuellen Guthabensstand.
Mit Antritt der Alterspension ist eine Weiterveranlagung nicht mehr möglich, das Guthaben wird zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetz an Sie ausbezahlt.
2. Übertragung in die neue Vorsorgekasse
Der gesamte Guthabensstand (inkl. Veranlagungsergebnis) wird an Ihre aktuelle Vorsorgekasse übertragen.
3. Überweisung an ein Versicherungsunternehmen
4. Überweisung an eine Pensionskasse (nur möglich, wenn Sie bereits Berechtigte/r in einer Pensionskasse sind)
5. Auszahlung
Im Falle der Auszahlung wird die gesetzliche 6%ige Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Innerhalb des SEPA-Raums sind Überweisungen kostenfrei. Überweisungen außerhalb des SEPA-Raums sind erst ab einem Mindestbetrag von € 15,-- möglich. Bei Postanweistungen werden von der Österreichischen Post AG Kosten in Höhe von € 9,-- verrechnet.
Sollten Sie einen Verfügungsanspruch haben, informieren wir Sie in Form einer Kontonachricht mit beigelegter Verfügungserklärung. Bitte teilen Sie uns Ihre Wünsche durch Rücksendung der Verfügungserklärung mit.
Sobald Sie Ihren Anspruch geltend machen, ist die Zahlung nach dem Ende des zweitfolgenden Kalendermonates binnen fünf Werktagen fällig. Wir zahlen jedoch in der Regel innerhalb von maximal 6 Wochen nach Eingang Ihres Verfügungsantrages an Sie aus.
Ihr Guthaben wird abzüglich 6 % Lohnsteuer (wird an das Finanzamt abgeführt) an Sie ausbezahlt. Innerhalb des SEPA-Raumes erfolgt die Auszahlung kostenfrei. Wünschen Sie die Auszahlung mittels Postanweisung, werden von der Österreichischen Post € 9,-- verrechnet.
Voraussetzung für eine Übertragung bestehender Ansprüche ist, dass Sie Anwartschaftsberechtigter bei der BONUS sind und laufend Beiträge geleistet werden. Haben Sie in Ihrer bisherigen Vorsorgekasse eine Abfertigungsanwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis und sind Sie über diese Anwartschaft verfügungsberechtigt, dann werden Sie von Ihrer bisherigen Vorsorgekasse eine Kontonachricht mit entsprechender Verfügungserklärung erhalten. In dieser Verfügungserklärung können Sie die Übertragung an die BONUS veranlassen.
Des Weiteren ist eine Übertragung möglich, wenn bei einer anderen Vorsorgekasse mindestens drei Jahre keine Beitragsleistung mehr erfolgt ist. Eine Übertragung auf die BONUS können Sie bei der jeweiligen Vorsorgekasse schriftlich inklusive einer Ausweiskopie zur Legitimation beantragen. Sobald wir den Übertragungsbetrag erhalten haben, bestätigen wir Ihnen den Zahlungseingang in einem eigenen Schreiben.
Ja, jedoch nicht durch die Vorsorgekasse. Sie haben die Möglichkeit der steuerfreien Übertragung in eine Pensionskasse, Pensionszusatzversicherung oder eine Betriebliche Kollektivversicherung. Im Falle einer Rentenauszahlung ist die daraus resultierende Rente steuerfrei.
Im Falle des Todes gebührt die Abfertigung zu gleichen Teilen dem Ehepartner/eingetragenen Partner und den unterhaltsberechtigten Kindern des Arbeitnehmers. Sind weder Partner noch unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft des Verstorbenen.
Unsere Zielsetzung in den aktuell volatilen Finanzmärkten besteht darin, mit geringem Risiko einen bestmöglichen Ertrag für Sie zu erzielen. Wir verpflichten uns dabei zur Veranlagung in nachhaltige und ökologische Investments. Unser Hauptassetklassen sind Staats- und Unternehmensanleihen, Festgelder, Aktien (strategische Quote 15 %), alternative Investments und Immobilienfonds. Es werden sowohl Publikumsfonds als auch Spezialfonds, die ausschließlich für die BONUS Vorsorgekasse zum Einsatz kommen, verwendet.
Die BONUS Vorsorgekasse wird seit 2004 jährlich von der ÖGUT (österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) auf seine Nachhaltigkeit überprüft und mit einem Zertifikat ausgezeichnet. Bereits zehn Mal erhielten wir das ÖGUT-Zertifikat in Gold, die höchste Auszeichnung der Nachhaltigkeit.
Die Prognose zukünftiger Erträge wird in den letzten Jahren aufgrund der volatilen Finanzmärkte immer schwieriger. Aktuelle Infos zur Performance sowie ein Marktausblick wird quartalsweise im Kundenportal bereitgestellt.
Für alle Anwartschaftsberechtigten sind die geleisteten oder aus einer anderen Vorsorgekasse übertragenen Beiträge im Auszahlungsfall zu 100 % kapitalgarantiert, d.h. die einbezahlten Beiträge müssen durch die Vorsorgekasse vor Abzug von Verwaltungskosten und Veranlagungsergebnis garantiert werden. Als Vorsorgekasse unterliegen wir dem Bankwesengesetz, sowie den Bestimmungen zur Anlegerentschädigung (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG) und sind Mitglied bei der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. Anwartschaften sind daher mit einem Höchstbetrag von EUR 20.000,- gesichert (gem. § 46 iVm § 51 Abs 2 ESAEG).