Die Auswahl der Vorsorgekasse hat einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmervertretung zu erfolgen. In Unternehmen mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl in Form einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In Unternehmen ohne Betriebsrat, hat der Arbeitgeber ein Vorschlagsrecht für eine Vorsorgekasse, die jedoch von zumindest einem Drittel der Arbeitnehmer abgelehnt werden kann. In diesen seltenen Fällen kann über eine freiwillige Interessensvertretung Einvernehmen hergestellt werden. In letzter Konsequenz entscheidet die Schlichtungsstelle nach § 144 ArbVG
Grundsätzlich nein. Bei einem Betriebs(teil)-Übergang können jedoch zwei Vorsorgekassen zuständig sein. Sollten Sie als Arbeitgeber einer Vorsorgekasse nach dem Zufallsprinzip zugeteilt worden sein und zeitgleich ein Beitrittsvertrag bei einer anderen Vorsorgekasse eingegangen sein, zählt jener Vertrag, der früher abgeschlossen wurde. Ausnahme vom Grundsatz eine Vorsorgekasse pro Arbeitgeber kann es für Unternehmen geben, die dem Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen.
Der Wechsel der Vorsorgekasse ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Bilanzstichtag der alten Vorsorgekasse (31.12.) vom Arbeitgeber kündbar. Eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Vorsorgekasse ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Bilanzstichtag (31.12.) der Vorsorgekasse möglich.
Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung ist rechtswirksam, wenn diese für alle Arbeitnehmer gemeinsam erfolgt und die Übertragung der Abfertigungsansprüche aus dem Modell der Abfertigung NEU auf eine andere Vorsorgekasse sichergestellt ist.
Nein. Wir erhalten die Information über ein neues Beschäftigungsverhältnis vom Dachverband der Sozialversicherungsträger. Wesentliches Kriterium ist die Beitragskontonummer der Sozialversicherungsträger. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre neuen Arbeitnehmer über die gewählte Vorsorgekasse zu informieren
Nach Unterfertigung eines Beitrittsvertrages, in dem Sie Ihre Beitragskontonummer(n) vermerken, werden Sie Kunde bei uns. Bitte beachten Sie, dass die Beitragskontonummer(n) unbedingt angeführt werden müssen, da ansonsten keine Identifikation und Zuweisung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erfolgen kann. Wenn Sie den Vertrag mit Ihrer bisherigen Vorsorgekasse kündigen, ist dies nur zum jeweiligen Bilanzstichtag (31.12.) unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich. Wurden Sie kraft Gesetz einer Vorsorgekasse zwangszugeteilt, kann der Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese verkürzte Kündigungsfrist ist jedoch nur dann wirksam, sofern die Kündigung zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag nach dem Zustandekommen des Beitrittsvertrages im Zwangszuteilungsverfahren stattfindet. Nach dem zweiten Bilanzstichtag, ab erfolgter Zwangszuteilung, beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls sechs Monate.
Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht zur Auswahl einer Vorsorgekasse nicht binnen sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nach, wird ein Zuteilungsverfahren durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger eingeleitet. Der Arbeitgeber wird unter Setzung einer Nachfrist von drei Monaten aufgefordert, eine Vorsorgekasse auszuwählen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Auswahl, wird der Arbeitgeber kraft Gesetz vom Dachverband der Sozialversicherungsträger ohne weiteres Mitwirkungsrecht einer Vorsorgekasse zugewiesen.