Die Abfertigung NEU gilt für alle Arbeitsverhältnisse, deren Beginn nach dem 31.12.2002 liegt und auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, das sind im besonderen Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Praktikanten, Journalisten, Schauspieler, Hausgehilfen, Hausbesorger und Geschäftsführer von GmbHs, die Arbeitnehmer sind. Sie gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Für Landarbeiter und Bauarbeiter gelten Sonderregelungen. Seit 2008 gilt die Abfertigung NEU auch für freie Arbeitnehmer.
Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen wurden, besteht die Möglichkeit, in die Abfertigung NEU zu wechseln.
Die Abfertigung NEU gilt nicht für Werkvertragsnehmer, echte Volontäre, Heimarbeiter sowie Arbeitsverhältnisse, die nicht österreichischem Recht unterliegen.
In der Abfertigung NEU sind die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Beitragsjahre für Sie unverfallbar. Die geleisteten Beiträge werden von Ihrer Vorsorgekasse unter Bedachtnahme größtmöglicher Sicherheit und Rentabilität veranlagt.
1. Sicherheit Ihrer Beiträge:
Eigentümer der BONUS Vorsorgekasse ist die BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft, die zu je 50 Prozent im Eigentum der Generali Versicherungs AG und der Zürich Versicherungs- Aktiengesellschaft steht. Beide Gesellschaften sind Teil von weltweit tätigen Versicherungskonzernen, die über entsprechende Bonität verfügen.
2. Innovatives Veranlagungskonzept:
Wir bieten ein Veranlagungskonzept, das auf Staats- und Unternehmensanleihen, Festgeldern, Immobilienfonds, alternativen Investments und max. 9 % Aktien basiert. Gleichzeitig verpflichten wir uns zur Veranlagung nach ethisch-ökologischen Kriterien. Für unsere nachhaltige Veranlagung werden wir seit Jahren von der ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) mit Gold zertifiziert.
3. Bestes Kundenservice:
Die BONUS Vorsorgekasse ist vielfacher Gewinner des MVK-Service-Awards für bestes Kundenservice aller österreichischen Vorsorgekassen.
4. Unsere Referenzen:
Aktuell zählen wir über 1,3 Mio. Anwartschaftsberechtigte zu unseren Kunden
Der Arbeitgeber zahlt für jeden Arbeitnehmer ab Beginn des zweiten Beschäftigungsmonats 1,53 % des monatlichen Entgelts (einschließlich Sonderzahlungen und Prämien) an den Sozialversicherungsträger, der die einbezahlten Beträge an die vom Arbeitgeber gewählte Vorsorgekasse zur Verwaltung und Veranlagung weiterleitet.
Wird innerhalb von 12 Monaten ab Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Arbeitstag ein.
Für alle Anwartschaftsberechtigten sind die geleisteten oder aus einer anderen Vorsorgekasse übertragenen Beiträge im Auszahlungsfall zu 100 % kapitalgarantiert (Bruttokapitalgarantie), d.h. die einbezahlten Beiträge müssen durch die Vorsorgekasse vor Abzug von Verwaltungskosten und Veranlagungsergebnis garantiert werden. Als Vorsorgekasse unterliegen wir dem Bankwesengesetz, sowie den Bestimmungen zur Anlegerentschädigung (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG) und sind Mitglied bei der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. Anwartschaften sind daher mit einem Höchstbetrag von EUR 20.000,- gesichert (gem. § 46 iVm § 51 Abs 2 ESAEG).
Für Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes sind vom Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes für Sie zu leisten.
Für Zeiten der Mutter-/Väterkarenz haben Sie als Arbeitnehmer bei aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf Beitragsleistung durch den Familienlastenausgleichsfonds (ebenfalls 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes.) Dieselbe Regelung gilt für die Zeiten einer Bildungskarenz.
Solange ein Anspruch auf Wochengeld besteht, ist die relevante Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung das Entgelt, dass im Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogen wurde.
Im Falle des Anspruchs auf Krankengeld sorgt der Arbeitgeber für die Beitragsleistung auf Basis der Hälfte des Entgelts, dass im Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogen wurde.
Während der Zeit der Arbeitslosigkeit erfolgen keine Beitragszahlungen in die Abfertigung NEU.
Leistet der Arbeitgeber die Beiträge nicht ordnungsgemäß an den Sozialversicherungsträger, tritt dieser ein und überweist das Geld an die Vorsorgekassen. Die ausstehende Beitragsleistung wird im Anschluss vom Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber eingefordert. Sie sind also als Arbeitnehmer speziell geschützt.
Wir informieren Sie ein Mal pro Jahr, in der Regel Anfang des zweiten Quartals, über den Stand Ihrer Abfertigungsanwartschaft, die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge, das Veranlagungsergebnis und die angefallenen Verwaltungskosten. Voraussetzung für den Versand ist die zeitgerechte Lohnzettelmeldung von Ihrem Arbeitgeber an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Zusätzlich erhalten Sie auch eine Kontonachricht, wenn Sie eine Verfügungsmöglichkeit aufweisen
Guthaben zum Jahresbeginn
+ eventuelle Übertragungsbeträge bei Vollübertritten
+ eventuelle Übertragungsbeträge aus anderen Vorsorgekassen
+ Summe der Jahresbeiträge
+ Veranlagungsergebnis
- sämtliche Kosten
= Guthabensstand zum Jahresende bzw. Berechnungsstichtag
Ja, leisten wir gemeinsam einen Beitrag zum Klimaschutz und verzichten Sie auf Papier-Kontonachrichten. Über unsere Homepage bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Kontonachrichten elektronisch abzurufen. Die Zugangsdaten erhalten Sie in der jährlichen Papier-Kontonachricht. Mit dem erstmaligen Abruf einer Online-Kontonachricht entscheiden Sie sich automatisch, zukünftig nur mehr elektronische Kontonachrichten zu erhalten. Wenn Sie wieder auf „Papier-Kontonachrichten“ umsteigen wollen, ist der Widerruf auf unserem Online-Portal jederzeit möglich.
Das Veranlagungsergebnis ist der tatsächlich erwirtschaftete und verteilte Ertrag der Veranlagungsgemeinschaft, während die Performance eine statistische Zahl ist, die für alle Vorsorgekassen zu Vergleichszwecken berechnet wird. Werden laufend unterjährig Beiträge von Ihrem Arbeitgeber geleistet, ist das Veranlagungsergebnis jedenfalls geringer als die Performance, die sich auf ganzjährige Veranlagung bezieht.
Aktuelle Informationen können Sie jederzeit auf unserer Homepage abrufen.
Zusätzlich können Sie sich über unseren quartalsweisen Newsletter bequem via Mail informieren lassen. Wenn Sie sich Ihre Fragen lieber telefonisch beantworten lassen, steht Ihnen unser Kundenservice-Team unter +43 1 994 99 74 oder unter kundenservice@bonusvorsorge.at gerne zur Verfügung.
Nein, dies ist nicht erforderlich. Wir erhalten die neuen Adressdaten automatisch über den Dachverband der Sozialversicherungsträger.
Sollten Sie jedoch ins Ausland ziehen, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe Ihrer Adressdaten, um Ihnen Ihre jährliche Kontonachricht zukommen zu lassen oder um Sie über einen Verfügungsanspruch informieren zu können.
1. Weiterveranlagung in der BONUS
Wenn Sie in der BONUS KEST-frei weiter veranlagen wollen, ist keine Rückmeldung auf unsere Verständigung von Ihrer Seite erforderlich. Die BONUS sendet Ihnen regelmäßig eine Kontonachricht über Ihren aktuellen Guthabensstand. Mit Antritt der Alterspension ist eine Weiterveranlagung nicht mehr möglich. Das Guthaben kann ausbezahlt oder übertragen werden. Erfolgt keine Rückmeldung, sind wir verpflichtet, das Guthaben an Sie auszubezahlen.
2. Übertragung in die neue Vorsorgekasse
Der gesamte Guthabensstand (inkl. Veranlagungsergebnis) wird an Ihre aktuelle Vorsorgekasse übertragen.
3. Überweisung an ein Versicherungsunternehmen
4. Überweisung an eine Pensionskasse (nur möglich, wenn Sie bereits Berechtigte/r in einer Pensionskasse sind)
5. Auszahlung
Im Falle der Auszahlung wird die gesetzliche 6%ige Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Auslandsüberweisungen außerhalb des SEPA-Raumes können erst ab einem Mindestbetrag von 15,-- € durchgeführt werden. Bei Postanweisungen werden von der Post AG Kosten in Höhe von 9,00 € verrechnet.
Besteht kein Verfügungsanspruch/Auszahlungsanspruch für Sie, werden die bisher geleisteten Beiträge weiterhin in der Vorsorgekasse veranlagt. Bei Beendigung jedes weiteren Arbeitsverhältnisses werden die angeführten Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch neuerlich geprüft. Solange diese Überprüfung keine Verfügung erlaubt, kann über das Guthaben nicht verfügt werden. Es verbleibt bei der/den jeweiligen Vorsorgekasse(n) und wird dort so lange veranlagt bis ein Verfügungsanspruch entstanden ist.
Die Ansprüche bleiben Ihnen ebenso wie bei einer gerechtfertigten Entlassung oder einem unberechtigtem vorzeitigen Austritt erhalten. Die erworbenen Ansprüche bleiben in der jeweiligen Vorsorgekasse und können erst nach Beendigung eines weiteren Arbeitsverhältnisses, sofern die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, ausbezahlt bzw. übertragen werden.
Sollten Sie einen Verfügungsanspruch haben, informieren wir Sie in Form einer Kontonachricht mit beigelegter Verfügungserklärung. Bitte teilen Sie uns Ihre Wünsche durch Rücksendung der Verfügungserklärung mit.
Im Falle des Todes gebührt die Abfertigung zu gleichen Teilen dem Ehepartner/eingetragenen Partner und den unterhaltsberechtigten Kindern des Arbeitnehmers. Sind weder Partner noch unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft des Verstorbenen.
Ab Einleitung des Insolvenzverfahrens übernimmt der IEF (Insolvenz-Entgeltsicherungs-Fonds) für 3 Monate die Zahlung der Löhne und Sozialversicherungsbeiträge.
Werden Mitarbeiter in dieser Zeit gekündigt, kommt der Fonds auch für Zahlungen während der Kündigungsfrist und für die Abfertigung auf. Die Zahlungen des Insolvenz-Entgeltsicherungs-Fonds sind mit der zweifachen Höchstbemessungsgrundlage der Sozialversicherung begrenzt..
Solange Sie als Anwartschaftsberechtigter nicht über den Abfertigungsanspruch verfügen können, ist die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften rechtsunwirksam.
Sobald Sie Ihren Anspruch geltend machen, ist die Zahlung nach dem Ende des zweitfolgenden Kalendermonates binnen fünf Werktagen fällig. In der Regel zahlen wir innerhalb von maximal 6 Wochen nach Eingang Ihres Verfügungsantrages an Sie aus.
Ihr Guthaben wird abzüglich 6 % Lohnsteuer (wird an das Finanzamt abgeführt) an Sie ausbezahlt. Innerhalb des SEPA-Raumes erfolgt die Auszahlung kostenfrei. Wünschen Sie die Auszahlung mittels Postanweisung, werden von der Österreichischen Post AG 9,00 € verrechnet.
Da Sie bereits in Pension sind, haben Sie sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Verfügungsanspruch, unabhängig vom Grund der Beendigung und der Beitragsjahre.
Voraussetzung für eine Übertragung bestehender Ansprüche ist, dass Sie Anwartschaftsberechtigter bei der BONUS sind und laufend für Sie Beiträge geleistet werden. Haben Sie in Ihrer bisherigen Vorsorgekasse eine Abfertigungsanwartschaft und sind Sie über diese Anwartschaft verfügungsberechtigt, dann werden Sie von Ihrer bisherigen Vorsorgekasse eine Kontonachricht mit entsprechender Verfügungserklärung erhalten. In dieser Verfügungserklärung können Sie die Übertragung an die BONUS veranlassen.
Des Weiteren ist eine Übertragung möglich, wenn bei einer anderen Vorsorgekasse mindestens drei Jahre keine Beiträge mehr eingegangen sind. Eine Übertragung auf die BONUS können Sie bei der jeweiligen Vorsorgekasse schriftlich inklusive einer Ausweiskopie zur Legitimation beantragen. Sobald wir den Übertragungsbetrag erhalten haben, bestätigen wir Ihnen den Zahlungseingang in einem eigenen Schreiben.
Ja, jedoch nicht durch die Vorsorgekasse. Sie haben die Möglichkeit der steuerfreien Übertragung in eine Pensionskasse, Pensionszusatzversicherung oder eine Betriebliche Kollektivversicherung. Im Falle einer Rentenauszahlung ist die daraus resultierende Rente steuerfrei.
Prinzipiell unterliegen Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen wurden, dem alten Abfertigungsrecht. Das bedeutet, dass Sie einen Abfertigungsanspruch erst nach drei Dienstjahren erwerben und dieser im Falle einer Arbeitnehmerkündigung verloren geht
Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, besteht die Möglichkeit, in die Abfertigung NEU zu wechseln. Dies erfordert eine schriftliche Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Es bestehen zwei Möglichkeiten:
Da es sich um eine Fortsetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses handelt, gilt weiterhin das alte Abfertigungsrecht.
Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Arbeitnehmer, die eine Selbstkündigung in Erwägung ziehen, profitieren besonders von einem Übertritt. Ist eine Selbstkündigung sehr unwahrscheinlich, kann durch den Vollübertritt ein der alten Abfertigung adäquater Anspruch nicht immer erzielt werden