Die Concisa verwaltet die Pflichtbeiträge für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge sowie die Kammerumlagen der Wiener Ärzt:innen und die Kammerbeiträge der Wiener Zahnärzt:innen. In den Wohlfahrtsfonds entrichten Ärzt:innen und Zahnärzt:innen einkommensabhängige Pflichtbeiträge für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge. Bei den Kammerumlagen handelt es sich ebenfalls um einkommensabhängige Pflichtbeiträge, welche die Kosten der ärztlichen Interessenvertretung durch die Ärztekammer decken.
Gleiches gilt für die Kammerbeiträge der Zahnärzt:innen, die die Kosten der zahnärztlichen Interessenvertretung durch die Zahnärztekammer decken.
Wohlfahrtsfonds
Ausführliche Informationen zum Wohlfahrtsfonds finden
Sie unter https://wohlfahrtsfonds.wien
Kammerumlage Ärzt:innen
Die Kammerumlagen sind der Pflichtbeitrag der Wiener Ärzt:innen an ihre Standesvertretung – die Ärztekammer für Wien. Nicht eingeschlossen sind hier die Aufgaben des Wohlfahrtsfonds Wien. Zusätzlich leistet die Ärztekammer für Wien aus den eingehobenen Kammerumlagen ihre Umlagenverpflichtung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer.
Gesetzliche Grundlage
Das Ärztegesetz regelt in § 91 die von den einzelnen Landesärztekammern einzuhebenden Kammerumlagen. Gemäß § 80 Z 6 Ärztegesetz (ÄrzteG) ist es die Aufgabe der Vollversammlung eine Umlagenordnung zu beschließen. Die Kammerumlagen I und II werden jährlich von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in der Umlagenordnung festgesetzt.
Das Ärztegesetz (§ 69) verpflichtet die Angehörigen der Ärztekammer dazu, die Kammerumlagen zu entrichten.
Die Höchstgrenze der Kammerumlage ist gem. § 91 Abs 3 ÄrzteG mit 3% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit festgesetzt.
Für zu schätzende Kammerumlagen wird ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 v.H. der Kammerumlagen verrechnet. Mit der 1. Novelle zur Umlagenordnung wurde ein Höchstbeitrag von € 24.000,-- p.a. für die festzusetzenden Kammerumlage I und für die Kammerumlage II eine Höchstumlage von € 12.000,-- p.a. festgesetzt.
Leistungen der Ärztekammer für Wien
Die Ärztekammer für Wien versteht sich als Interessenvertretung der Wiener Ärzt:innen und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Ärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Ärzt:innen wahrzunehmen und zu fördern.
Die Ärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise ...
Termine für die Kammerumlagenabrechnung
bis 15. September des Abrechnungsjahres
Übermittlung der erforderlichen Einkommensunterlagen
bis 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres
Übermittlung der Einkommensunterlagen all jener Ärzt:innen, die im drittvorangegangenen Jahr noch nicht in der Ärzteliste eingetragen waren
bis 30. Juni des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres
Versand der Bescheide über die endgültigen Kammerumlagen
Broschüren
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Kammerbeitrag Ärzt:innen
Service
Seit 01.01.2006 vertritt die Österreichische Zahnärztekammer alle Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufes.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlagen für den Kammerbeitrag sind das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und die Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer. Der Kammerbeitrag wird jährlich vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festgesetzt. Das Zahnärztekammergesetz (§ 12 Abs. 2) verpflichtet die Angehörigen der Zahnärztekammer dazu, die Kammerbeiträge zu entrichten.
Leistungen der Österreichischen Zahnärztekammer
Die Österreichische Zahnärztekammer versteht sich als Interessenvertretung und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Österreichische Zahnärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Angehörigen des zahnärztlichen und des Dentistenberufs wahrzunehmen und zu fördern.
Die Zahnärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise...
Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von den Kammermitgliedern und außerordentlichen Kammermitgliedern Beiträge einzuheben.
Kammerbeitrag 2024
Die Einhebung der Kammerbeiträge 2024 erfolgt im Februar 2025. Die jährlichen Kammerbeiträge werden gemäß der Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer nach Höchstbemessungsgrundlagen vorgeschrieben.
Sie können dieses System vereinfachen, indem Sie die Einkommensunterlagen aus dem Bemessungsjahr 2022 (Jahreslohnzettel „L 16“ von 2022 und/oder Einkommensteuerbescheid 2022 bzw. die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2022, alle Monatsgehaltszettel oder die Gehaltsbestätigung des Dienstgebers aus dem Jahr 2022) bis 10.02.2025 an die Concisa übermitteln.
Berechnungschema
§ 18: Sonderausgaben: sind gesondert am ESt-Bescheid ausgewiesen (nach „Gesamtbetrag der Einkünfte“). Darunter sind u.a. Aufwendungen f. Pensionsversicherungen, Ausgaben f. Wohnraumschaffung und -sanierung, Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten sowie Verlustvorträge – hier allerdings nur wenn sie aus zahnärztlicher Tätigkeit stammen – zu verstehen
§§ 34 u. 35: außergewöhnliche Belastungen: ebenfalls gesondert im ESt-Bescheid zu finden und müssen außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen; (z.B.: Aufwendungen f. Beseitigung v. Katastrophenschäden, Kosten f. Aufwendungen f. Kinderbetreuung, Mehraufwendungen aufgrund v. Behinderungen)
Rechtsgrundlagen
Kontakt
Für Ihre persönlichen Anliegen erreichen Sie unser Serviceteam unter der Telefonnummer +43 1 501 720 oder unter der E-Mail Adresse aerzte@concisa.at.
Sie erreichen uns Mo, Mi und Do von 08.00 bis 16.00 Uhr, Di von 08.00 bis 18.00 Uhr und Fr von 08.00 bis 14.00.
Waltraud Auer
Prokuristin, Bereichsleiterin Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien
Abteilungsleiterin für Beitrag, Buchhaltung, Leistungsauszahlungen und Service
Mag. Martina Meissner
Bereichsleiterin Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien
Abteilungsleiterin für Recht, Antragswesen und Service
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