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Ärzt:innen &
Zahnärzt:innen

Die Concisa verwaltet die Pflichtbeiträge für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge sowie die Kammerumlagen der Wiener Ärzt:innen und die Kammerbeiträge der Wiener Zahnärzt:innen. In den Wohlfahrtsfonds entrichten Ärzt:innen und Zahnärzt:innen einkommensabhängige Pflichtbeiträge für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge. Bei den Kammerumlagen handelt es sich ebenfalls um einkommensabhängige Pflichtbeiträge, welche die Kosten der ärztlichen Interessenvertretung durch die Ärztekammer decken.

Gleiches gilt für die Kammerbeiträge der Zahnärzt:innen, die die Kosten der zahnärztlichen Interessenvertretung durch die Zahnärztekammer decken.

Wohlfahrtsfonds

Ausführliche Informationen zum Wohlfahrtsfonds finden
Sie unter https://wohlfahrtsfonds.wien

Kammerumlage Ärzt:innen

Die Kammerumlagen sind der Pflichtbeitrag der Wiener Ärzt:innen an ihre Standesvertretung – die Ärztekammer für Wien. Nicht eingeschlossen sind hier die Aufgaben des Wohlfahrtsfonds Wien.  Zusätzlich leistet die Ärztekammer für Wien aus den eingehobenen Kammerumlagen ihre Umlagenverpflichtung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer.

Gesetzliche Grundlage

Das Ärztegesetz regelt in § 91 die von den einzelnen Landesärztekammern einzuhebenden Kammerumlagen. Gemäß § 80 Z 6 Ärztegesetz (ÄrzteG) ist es die Aufgabe der Vollversammlung eine Umlagenordnung zu beschließen. Die Kammerumlagen I und II werden jährlich von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in der Umlagenordnung festgesetzt.
Das Ärztegesetz (§ 69) verpflichtet die Angehörigen der Ärztekammer dazu, die Kammerumlagen zu entrichten.
Die Höchstgrenze der Kammerumlage ist gem. § 91 Abs 3 ÄrzteG mit 3% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit festgesetzt.
Für zu schätzende Kammerumlagen wird ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 v.H. der Kammerumlagen verrechnet. Mit der 1. Novelle zur Umlagenordnung wurde ein Höchstbeitrag von € 24.000,-- p.a. für die festzusetzenden Kammerumlage I und für die Kammerumlage II eine Höchstumlage von € 12.000,-- p.a. festgesetzt.

Leistungen der Ärztekammer für Wien

Die Ärztekammer für Wien versteht sich als Interessenvertretung der Wiener Ärzt:innen und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Ärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Ärzt:innen wahrzunehmen und zu fördern.

Die Ärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise ...

  • Kollektivverträge vereinbart
  • Verträge zur Regelung der Beziehungen zwischen Ärzt:innen und Sozialversicherungsträgern abschließt
  • an der Fortbildung der Ärzt:innen an den Einrichtungen der Medizinischen Universitäten mitarbeitet
  • den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge vorlegt, die die Aus- und Fortbildung und alle anderen Interessen der Ärzt:innen bzw. das Gesundheitswesen allgemein betreffen
  • zu den amtlichen Gesundheitsstatistiken beiträgt
  • die für ärztliche Leistungen berechneten Vergütungen inklusive der in den Dienstverträgen vereinbarten Entgelte überprüft
  • Informationsstellen einrichtet, die Auskünfte über maßgebliche gesundheits- und sozialrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung erteilen
  • die Qualität der Ausbildung von Turnusärzt:innen überprüft
Download Rechtsgrundlagen/Umlagenordnungen

Termine für die Kammerumlagenabrechnung

bis 15. September des Abrechnungsjahres

Übermittlung der erforderlichen Einkommensunterlagen

bis 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres

Übermittlung der Einkommensunterlagen all jener Ärzt:innen, die im drittvorangegangenen Jahr noch nicht in der Ärzteliste eingetragen waren

bis 30. Juni des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres

Versand der Bescheide über die endgültigen Kammerumlagen

Vorläufige Kammerumlage
Endgültige Kammerumlage
Welche Einkommensbestandteile unterliegen nun der Bemessungsgrundlage zu den Kammerumlagen?
Sonderfälle, Ausnahmen, mögliche Probleme
Ermäßigung bzw. Erlass der Kammerumlagen
Beginn der Kammermitgliedschaft
Ermäßigung in den ersten 3 Jahren der Ausbildung bzw. Erstpraxis im Bereich der Ärztekammer für Wien / Auslaufen der Ermäßigung
Elektronische Zustellung des Beitragsbescheides für die Kammerumlage

Antragsformulare

Broschüren

Rechtsgrundlagen

Kammerbeitrag Ärzt:innen

Service

Seit 01.01.2006 vertritt die Österreichische Zahnärztekammer alle Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufes.

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlagen für den Kammerbeitrag sind das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und die Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer. Der Kammerbeitrag wird jährlich vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festgesetzt. Das Zahnärztekammergesetz (§ 12 Abs. 2) verpflichtet die Angehörigen der Zahnärztekammer dazu, die Kammerbeiträge zu entrichten.

Leistungen der Österreichischen Zahnärztekammer

Die Österreichische Zahnärztekammer versteht sich als Interessenvertretung und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Österreichische Zahnärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Angehörigen des zahnärztlichen und des Dentistenberufs wahrzunehmen und zu fördern.

Die Zahnärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise...

  • Kollektivverträge vereinbart
  • Verträge zur Regelung der Beziehungen zwischen Zahnärzt:innen und Sozialversicherungsträgern abschließt
  • Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige verleiht
  • für die Aus- und Fortbildung von zahnärztlichem Hilfspersonal sorgt
  • die Liste der Zahnärzte und Dentisten führt
  • Patientenschlichtungsstellen und Kollegiale Schlichtungsstellen einrichtet
  • Vergütungen für zahnärztliche Leistungen überprüft
  • für die Errichtung, Beteiligung bzw. Beauftragung einer Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung sorgt und bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirkt

Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von den Kammermitgliedern und außerordentlichen Kammermitgliedern Beiträge einzuheben.

Kammerbeitrag 2024

Die Einhebung der Kammerbeiträge 2024 erfolgt im Februar 2025. Die jährlichen Kammerbeiträge werden gemäß der Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer nach Höchstbemessungsgrundlagen vorgeschrieben.


Sie können dieses System vereinfachen, indem Sie die Einkommensunterlagen aus dem Bemessungsjahr 2022 (Jahreslohnzettel „L 16“ von 2022 und/oder Einkommensteuerbescheid 2022 bzw. die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2022, alle Monatsgehaltszettel oder die Gehaltsbestätigung des Dienstgebers aus dem Jahr 2022)  bis 10.02.2025 an die Concisa übermitteln.

Weitere Details zur Ermittlung der Beiträge
Außerordentliche Mitglieder (AO)
Berufsanfänger

Berechnungschema

  • Bruttobezüge (Pos. 210)
  • - steuerfreie Bezüge (Pos. 215)
  • - SV-Beiträge f. laufende Bezüge (Pos 230)
  • - SV-Beiträge f. sonstige Bezüge (Pos 225)
  • - SV-Beiträge f. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge (Pos 226)
  • - sonstige Werbungskosten (= WK-Pauschale od. WK, die der DG nicht berücksichtigen konnte)
  • = steuerpflichtige Bezüge
  • + Gewinn/Verlust (=Einkünfte aus selbst. Tätigkeit lt. ESt-Bescheid)
  • - Sonderausgaben § 18 EStG (lt. ESt-Bescheid)*
  • - außergewöhnliche Belastungen §§ 34 u. 35 EStG (lt. Est-Bescheid)*
  • = Bemessungsgrundlage (f. KB Wien u. Österreich)

§ 18: Sonderausgaben: sind gesondert am ESt-Bescheid ausgewiesen (nach „Gesamtbetrag der Einkünfte“). Darunter sind u.a. Aufwendungen f. Pensionsversicherungen, Ausgaben f. Wohnraumschaffung und -sanierung, Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten sowie Verlustvorträge – hier allerdings nur wenn sie aus zahnärztlicher Tätigkeit stammen – zu verstehen

§§ 34 u. 35: außergewöhnliche Belastungen: ebenfalls gesondert im ESt-Bescheid zu finden und müssen außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen; (z.B.: Aufwendungen f. Beseitigung v. Katastrophenschäden, Kosten f. Aufwendungen f. Kinderbetreuung, Mehraufwendungen aufgrund v. Behinderungen)

Rechtsgrundlagen

Kontakt

Für Ihre persönlichen Anliegen erreichen Sie unser Serviceteam unter der Telefonnummer +43 1 501 720 oder unter der E-Mail Adresse aerzte@concisa.at.
Sie erreichen uns Mo, Mi und Do von 08.00 bis 16.00 Uhr, Di von 08.00 bis 18.00 Uhr und Fr von 08.00 bis 14.00.

Waltraud Auer

Prokuristin, Bereichsleiterin Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien
Abteilungsleiterin für Beitrag, Buchhaltung, Leistungsauszahlungen und Service

waltraud.auer@concisa.at

Mag. Martina Meissner

Bereichsleiterin Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien
Abteilungsleiterin für Recht, Antragswesen und Service

martina.meissner@concisa.at

Sandra Breitschopf

Serviceteam

aerzte@concisa.at

Esma Kaya

Serviceteam

aerzte@concisa.at

Manuela Lattenmeyer

Serviceteam

aerzte@concisa.at

Sandra Mötz

Serviceteam

aerzte@concisa.at

Marlene Ekel

Antragsbearbeitung

aerzte@concisa.at

Rusalina Gazuewa

Antragsbearbeitung

aerzte@concisa.at

Mag.a Maja Markovic

Antragsbearbeitung

aerzte@concisa.at

Gabriele Richards

Antragsbearbeitung, Krankengeldauszahlung

aerzte@concisa.at

Julia Sartorius (dzt. Karenz)

Serviceteam

aerzte@concisa.at

Mag.a Michidmaa Enkhtur

Recht

aerzte@concisa.at

Mag.a Dzanita Fazlagic

Recht

aerzte@concisa.at

Mag.a Jennifer Schuster (derzeit Karenz)

Recht

aerzte@concisa.at

Helga Arzberger

Beitragsdatenerfassung

aerzte@concisa.at

Ewelina Frey

Beitragsdatenerfassung

aerzte@concisa.at

Emel Kececi

Beitragsdatenerfassung

aerzte@concisa.at

Alexander Porcio-Chymbur

Beitragsdatenerfassung, Betragsabrechnung

aerzte@concisa.at

Ulrike Spacek

Beitragsdatenerfassung

aerzte@concisa.at

Natascha Taborsky

Leistungsauszahlung

aerzte@concisa.at

Salome Preuer

Buchhaltung

aerzte@concisa.at

Christian Preuer

Buchhaltung

aerzte@concisa.at

Adela Schneider

Buchhaltung

aerzte@concisa.at

Roland Verant

Stammdatenverwaltung

aerzte@concisa.at

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