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Informationen für Arbeitnehmende

Ab wann sollte man sich Gedanken über die Vorsorge im Alter machen? Am besten so früh wie möglich!

Sie als Arbeitnehmende:r können Ihre Zusatzpension durch eigene Beiträge erhöhen. Ihre freiwilligen Beiträge zahlen Sie von Ihrem versteuerten Entgelt. Ihr Arbeitgebender behält diese Beiträge von Ihrem Nettogehalt ein und leitet diese an die BONUS weiter.

Ihre eigenen Beiträge dürfen maximal so hoch sein, wie der Beitrag, den Ihr Unternehmen für Sie bezahlt. Wenn Sie die staatliche Prämie gemäß § 108a EStG beantragen, können Sie, auch wenn der Arbeitgeberbeitrag geringer ist, bis zu 1.000, -- Euro p.a. bezahlen.

Sie profitieren gleich mehrfach:

  • Ihre Pension wird höher
  • Sie erhalten vom Finanzamt eine Prämie in Höhe von 4,25 % (Stand 2025) Ihres geleisteten Beitrags ausbezahlt und
  • es werden nur 2,5 % Versicherungssteuer abgeführt (Bei privaten Lebensversicherungen fallen mindestens 4 % Versicherungssteuer an).

Info-Material zum Download:

Alle Vorteile im Überblick

  • keine Sozialversicherungsbeiträge
  • keine Lohnsteuer
  • keine Kapitalertragssteuer - die Gelder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind davon ausgenommen
  • Zusatzpension, die steuerschonend finanziert wurde
  • zusätzlich können Eigenbeiträge bezahlt werden - begünstigte Versicherungssteuer von 2,5 % gegenüber einer privaten Vorsorge
  • Prämienförderung für Eigenbeiträge bis zu € 1.000,-- p.a.
  • Vorruhestand vor dem 65. Lebensjahr durch Leistungen aus der Pensionskasse möglich
  • Mitnahme des erworbenen Guthabens bei Austritt aus dem Unternehmen vor Pensionsantritt
  • Transparenz - jährliche Übersicht zur Entwicklung des vorhandenen Guthabens sowie Pensionshochrechnungen
  • Insolvenzschutz

Ende des Arbeitsverhältnis

Einen unverfallbaren Anspruch vorausgesetzt, können Sie das Guthaben wahlweise

  • beitragsfrei in der BONUS Pensionskasse belassen, das Guthaben nimmt weiter an der Veranlagung teil
  • zur Pensionskasse, in die Betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung i.S.d. § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung Ihres neuen Arbeitgebers oder
  • in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht übertragen lassen
  • der Unverfallbarkeitsbetrag kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für Sie bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn Ihr neuer Arbeitgeber nicht beabsichtigt Ihnen eine Pensionskassenzusage zu erteilen
  • in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung übertragen werden, wenn Sie den Wohnsitz oder den Arbeitsort dauerhaft ins Ausland verlegen
  • nach mindestens fünf Jahren Teilnahme am Pensionskassenmodell mit eigenen Beiträgen (Arbeitgeber- und/oder Arbeitnehmeranteil) weiter ansparen

Ist Ihr Guthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geringer als 15.900, -- Euro (Stand 2025) kann dieses von der Pensionskasse einmalig abgefunden werden.

BONUS Pensionskasse

FAQ

Häufig gestellte Fragen finden Sie in unserem Kundenportal.

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Kontakt:

pensionskasse@bonusvorsorge.at

Tel. 01-51602-0

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