Informationen für Pensionierte
Wenn Sie in Pension gehen, erhalten Sie eine lebenslange Alterspension. Diese Alterspension wird im beitragsorientierten Modell jedes Jahr entsprechend den Entwicklungen an den Kapitalmärkten angepasst. Im Todesfall zahlt die Pensionskasse Hinterbliebenenpensionen an die versorgungsberechtigten Personen aus. Voraussetzung für die Zahlung der Zusatzpension ist:
Treffen beide Voraussetzungen auf Sie zu, können Sie die Pension bei uns beantragen. Sie erhalten Ihre Zusatzpension mit Pensionsantritt in der Regel 14-mal jährlich. Die Höhe der Pension ergibt sich aus der Verrentung des angesammelten Guthabens im Zeitpunkt des Pensionsantrittes. Dieses Guthaben setzt sich aus den Beiträgen Ihres Arbeitgebenden sowie Ihren Eigenbeiträgen unter Berücksichtigung der erzielten Veranlagungsergebnisse und der versicherungstechnischen Ergebnisse zusammen. Die Anpassungen der Pensionsleistung werden wesentlich durch das Veranlagungsergebnis der Pensionskasse und damit durch die Veränderung an den Kapitalmärkten bestimmt. Aus diesem Grund kann eine Anpassung der Leistungen aus der Pensionskasse eine Erhöhung aber auch eine Reduktion der Leistung bedeuten. Sie werden über jede Änderung der Pensionshöhe von uns informiert.
So kommen Sie zu Ihrer BONUS Pension
Sie gehen bald in Pension? Senden Sie uns Ihre Fragen zu Ihrer Pensionskassenpension einfach via E-Mail an pensionskasse@bonusvorsorge.at. Wir helfen Ihnen gerne.
Damit wir Ihre Pension ordnungsgemäß abrechnen und auszahlen können, benötigen wir im Regelfall eine Kopie Ihres ASVG-Pensionsbescheides, Ihre persönlichen Daten, eine Bankbestätigung Ihrer kontoführenden Bank mit Ihrer Bankverbindung sowie den Antrag auf Abruf Ihrer BONUS Pensionskassenpension, den Sie mit dem Schreiben über die Höhe Ihrer Pension erhalten.
Jetzt Informationen einholenVersteuerung
Pensionen, die aus den Arbeitgeberbeiträgen stammen, werden im Regelfall gemeinsam mit der ASVG-Pension versteuert. Pensionen, die aus Arbeitnehmerbeiträgen, für die Sie eine staatliche Prämienförderung erhalten haben, resultieren, sind zur Gänze steuerfrei. Darüber hinausgehende selbstfinanzierte Pensionsleistungen werden zu 25 % in die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage eingerechnet. Im Falle einer Pensionsabfindung über dem steuerfreien Einkommen und bis zur gesetzlichen Abfindungsgrenze kommt der halbe Durchschnittssteuersatz zur Anwendung.
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